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#Pfeilrechts

Zum Bestattungsrecht der einzelnen Bundesländer
 

#Pfeilrechts

 Das Bundesrecht im Umfeld des Todes:

Personenstandsgesetz
in der Fassung vom 8. 8. 1957 (BGBI. 1 S. 1126)

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 2. 1977 (BGBI. I S. 377)

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz)
in der Fassung vom 18. 12. 1979 (BGBI. 1 S. 2262),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 5. 1995 (BGBl. 1 S. 746).

Strafprozeßordnung (StPO)
in der Fassung vom 7. 4. 1987 (BGBl. I S. 1074 ber. S. 1319)

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
vom 1. 1. 1977 in der Fassung vom 1. 10. 1988

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung
vom 10. 2.1937 (RGBl. 1938 II S. 199)

Strafgesetzbuch (StGB)
in der Fassung vom 10. 3. 1987 (BGBI. I S. 945 ber. S. 1160)

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Personenstandsgesetz
in der Fassung vom 8. 8. 1957 (BGBI. 1 S. 1126)
[Für die neuen Bundesländer sind die aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 889, 914) geltenden Maßgaben zu beachten.]

§ 24

   (1)    Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden 
   Werktage erstattet werden.

   (2)    Die Eintragung wird nur im Sterbebuch vorgenommen. Sie enthält die im  21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
   5 vorgeschriebenen Angaben und den Vermerk, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben
   ist.

 § 32

Der Tod eines Menschen muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am folgenden Werktage angezeigt werden.

§ 33

   (1)    Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
1.   das Familienhaupt
2.   derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3.   jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.
   (2)    Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.

§ 34
[geändert durch Gesetz vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1163).]

Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen, Kranken- und ähnlichen Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten, Fürsorgeerziehungsanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt §18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend.

 § 34 a

Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §33 und §34 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und kommt der Tod zur Kenntnis der Gemeindebehörde, so kann diese die Anzeige schriftlich erstatten.

 § 35

Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

§ 36

Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.

§ 37

Abs. 1 Nr. 4 geändert durch Gesetz vom 17. 7. 1970 (BGBl. I S. 1099).
   (1)    In das Sterbebuch werden eingetragen:
1.   die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Beruf und Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
2.   die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, daß der Verstorbene nicht verheiratet war,
3.   Ort, Tag und Stunde des Todes,
4.   Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
   (2)    Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Vor der Eintragung des Sterbefalles darf der Verstorbene nur mit ortspolizeilicher Genehmigung bestattet werden. Fehlt diese, so darf der Sterbefall erst nach Ermittlung des Sachverhalts mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde eingetragen werden.

 § 40

   (1)    Todeserklärungen sowie gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesbeamten des Standesamts 1 in Berlin in ein besonderes Buch für Todeserklärungen eingetragen.
   (2)    Am Rande des Eintrags werden alle Entscheidungen vermerkt, durch die eine nach dem 30. 6. 1938 ergangene, die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit aussprechende Entscheidung aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wird.

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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 2. 1977 (BGBI. I S. 377)

§ 29
[geändert durch Verordnung vom 24. 3. 1994 (BGBI. I S. 621).]

   (1)   Eine Lebensgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

   (2)   Hat sich keines der in. Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, so gilt sie im Sinne des § 24 des Gesetzes als totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind.
   (3)   Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, so ist die Frucht eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsbüchern nicht beurkundet.

§ 30

Wird ein Sterbefall angezeigt und war der Verstorbene verheiratet, so soll der Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch oder wenn noch kein Familienbuch angelegt ist, die Heiratsurkunde des Verstorbenen vorlegen. War der Verstorbene nicht verheiratet, so soll der Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern des Verstorbenen oder dessen Geburtsurkunde vorlegen. Der Standesbeamte soll auf die Vorlage der Urkunden verzichten, wenn er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.

§ 31

   (1)    Der Standesbeamte des Standesamtes 1 in Berlin führt das Buch für Todeserklärungen nach Vordrucken, die als Anlagen D und D 1 dieser Verordnung beigefügt sind. Ein Zweitbuch ist nicht zu führen.
   (2)    Die Eintragung im Buche für Todeserklärungen nimmt der Standesbeamte auf Grund der Entscheidung vor, durch die die Todeserklärung ausgesprochen oder der Todeszeitpunkt festgestellt wird. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts übersendet eine Ausfertigung aller rechtskräftigen Entscheidungen dem Standesbeamten des Standesamts 1 in Berlin.
   (3)    Wird eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder geändert, so gilt Absatz 2 entsprechend.
   (4)    Wird durch eine gerichtliche Entscheidung nach Absätzen 2 oder 3 der Personenstand eines Kindes betroffen, so hat der Standesbeamte des Standes-amts 1 in Berlin dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, eine beglaubigte Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen zu übersenden. Ist die Geburt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift auch dem Standesbeamten zu übersenden, der das Familienbuch führt, in dem das Kind eingetragen ist.

§ 45

   (1)    Die Geburt oder den Tod eines Menschen während der Reise auf einem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat der Standesbeamte des Standesamtes 1 in Berlin zu beurkunden. Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Geltungsbereich des Gesetzes, ereignet hat und der Verstorbene von einem zur Führung der Bundesflagge berechtigten Seeschiff aufgenommen wurde.
   (2)    Die Geburt oder der Tod muß von dem nach den § 17 und § 33 des Gesetzes Verpflichteten dem Schiffsführer spätestens am folgenden Tage angezeigt werden. Beendigt der zur Anzeige Verpflichtete seine Reise vor Ablauf dieser Frist, so muß die Anzeige noch auf dem Schiff erstattet werden.
   (3)    Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist. In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach den § 21 und § 37 des Gesetzes und nach § 3 dieser Verordnung in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Der Schiffsführer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Niederschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem es zuerst möglich ist. Das Seemannsamt übersendet die Niederschrift dem Standesbeamten des Standesamtes 1 in Berlin; die Abschrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.

§ 47

Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen auf einem Seeschiff, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gilt 41 des Gesetzes. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Fall des § 45 Abs. 1 Satz 2 von einem solchen Seeschiff aufgenommen wurde.

§ 49

Sterbefälle in Landfahrzeugen, auf Binnenschiffen oder in Luftfahrzeugen beurkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Verstorbene aus dem Fahrzeug herausgenommen wird.

§ 50

Sterbefälle in Bergwerken beurkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Schachteinfahrt liegt.

§ 51

   (1)    Ist der Ort bekannt, an dem in einem Landfahrzeug, auf einem Binnen-schiff oder in einem Luftfahrzeug ein Kind geboren oder ein Mensch gestorben ist, so ist dieser Ort in das Personenstandsbuch einzutragen. Ist dieser Ort nicht bekannt, so ist einzutragen, daß der Personenstandsfall während der Fahrt oder während des Fluges eingetreten ist. Hierbei sind die Orte anzugeben, zwischen denen sich der Personenstandsfall ereignet hat.
   (2)   Bei Sterbefällen in Bergwerken ist als Sterbeort der Ort der Schachteinfahrt anzugeben.

§ 51

   (1)   Ist der Sterbeort nicht festzustellen, so beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde.
   (2)   Wird der Verstorbene in einem Gewässer gefunden, so beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wurde.

   (3)    Wird später festgestellt, daß der Tod in einem anderen Standesamtsbezirk eingetreten ist, so entfällt eine erneute Beurkundung.

§ 52

Das Übereinkommen der Bodenseeuferaten über die  Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburten und Sterbefälle  vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.102, Württembergisches Regierungsblatt S.171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.133) bleibt unberührt.

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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz)
in der Fassung vom 18. 12. 1979 (BGBI. 1 S. 2262),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 5. 1995 (BGBl. 1 S. 746).

Zweiter Abschnitt Meldepflicht

§ 3

   (1)   Zu melden ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
1.   Botulismus,
2.   Cholera,
3.   Enteritis infectiosa,
a)   Salmonellose,
b)   übrige Formen einschließlich mikrobiell bedingter Lebensmittelvergiftung,
4.   Fleckfieber,
5.   Lepra,
6.   Milzbrand,
7.   Ornithose,
8.   Paratyphus A, B und C,
9.   Pest,
10.   Pocken,
11.   Poliomyelitis,
12.   Rückfallfieber,
13.   Shigellenrubr,
14.   Tollwut,
15.   Tularämie,
16.   Typhus abdominalis,
17.   virusbedingtem bämorrhagischem Fieber.
   (2)   Zu melden ist die Erkrankung sowie der Tod an 1. angeborener
a)   Cytomegalie,
b)   Listeriose,
c)   Lues,
d)   Toxoplasmose,
e)   Rötelnembryopathie,
2.   Brucellose,
3.   Diphterie,
4.   Gelbfieber,
5.   Leptospirose,
a)   Weilsche Krankheit,
b)   übrige Formen,
6.   Malaria,
7.   Meningitis/Encephalitis,
a)   Meningokokken-Meningitis,
b)   andere bakterielle Meningitiden,
c)   Virus-Meningoencephalltis,
d)   übrige Formen,
8.   Q-Fieber,
9.   Rotz,
10. Trachom,
11. Trichinose,
12. Tuberkulose (aktive Form)
a)   der Atmungsorgane,
b)   der übrigen Organe,
13. Virusbepatitis
a)   Hepatitis A,
b)   Hepatitis B,
c)   nicht bestimmbare und übrige Formen,
14. anaerober Wundinfektion,
a)   Gasbrand/Gasoedem,
b)   Tetanus.
   (3)   Zu melden ist der Tod an
1.   Influenza (Virusgrippe),
2.   Keuchhusten,
3.   Masern
4.   Puerperalsepsis,
5.   Scharlach.
   (4)   Zu melden ist jeder Ausscheider von
1.   Choleravibrionen,
2.   Salmonellen,
a)   5. typhi,
b)   5. paratyphi A, B und C,
c)   übrige,
3.   Sbigellen.
   (5)   Zu melden ist die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.

§ 4

   (1)   Zur Meldung sind verpflichtet
1.   der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt, im Fall des § 3 Abs. 5 auch der Tierarzt,
2.   jede sonstige mit der Behandlung oder der Pflege des Betroffenen berufsmäßig beschäftigte Person,
3.   die hinzugezogene Hebamme,
4.   auf Seeschiffen der Kapitän,
5.   die Leiter von Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern, Sammelunterkünften und ähnlichen Einrichtungen.
   (2)   In Krankenhäusern oder Entbindungsheimen ist für die Einhaltung der Meldepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Krankenhäusern ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich.
   (3)   Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Personen nur, wenn eine in der Reihenfolge des Absatzes 1 vorher genannte Person nicht vorhanden oder an der Meldung verhindert ist. Die außerhalb eines Krankenhauses oder eines Entbindungshelmes tätige Hebamme ist in jedem Falle zur Meldung verpflichtet.

§ 5

Die Meldung ist dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis zu erstatten. Dieses hat das für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen das für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Wohnung oder Hauptwohnung im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes liegt.

§ 7

   (1)   Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 3 genannten Krankheiten aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zuläßt oder erfordert.
   (2)   In dringenden Fällen kann die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, jedoch ist ihre Geltungsdauer auf längstens drei Monate zu befristen.
   (3)   Solange der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach § 3 hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

Fünfter Abschnitt Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

2.   Ermittlungen

§ 31

   (1)   Ergibt sich oder ist anzunehmen, daß jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig ist oder daß ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an.
   (2)   Beim Auftreten von Cholera, Gelbfieber, Pest oder Pocken haben die zuständigen obersten Landesbehörden sofort das Robert-Koch-Institut zu benachrichtigen.

§ 32

   (1)  ...
   (3)   Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist die Untersuchung der in § 31 Abs. 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde kann die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.
   (4)   Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

§ 33

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen nach § 32 und der inneren Leichenschau beizuwohnen.

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Strafprozeßordnung (StPO)
in der Fassung vom 7. 4. 1987 (BGBl. I S. 1074 ber. S. 1319)

§ 87

   (1)   Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
   (2)   Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen, Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.
   (3)   Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
   (4)   Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichrigung nicht gefährdet wird.

§ 88

Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.

§ 89

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.

§ 90

Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.

§ 91

I   Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
II   Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.

§ 159

I   Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
II   Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

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Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
vom 1. 1. 1977 in der Fassung vom 1. 10. 1988

4.     Leichenschau und Leichenöffnung

33.   Voraussetzungen

   (1)   Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird die Leiche eines Unbekannten gefunden, so prüft der Staatsanwalt, ob eine Leichenschau oder Leichenöffnung erforderlich ist. Eine Leichenschau wird regelmäßig schon dann nötig sein, wenn eine Straftat als Todesursache nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Leichenschau soll möglichst am Tatort oder am Fundort der Leiche durchgeführt werden.
   (2)   Läßt sich auch bei der Leichenschau eine Straftat als Todesursache nicht ausschließen oder ist damit zu rechnen, daß die Feststellungen später angezweifelt werden, so veranlaßt der Staatsanwalt grundsätzlich die Leichenöffnung. Dies gilt namentlich bei Sterbefällen von Personen, die sich in Haft oder sonst in amtlicher Verwahrung befunden haben.
   (3)   Die Leichenschau nimmt in der Regel der Staatsanwalt wahr. Die Vornahme der Leichenschau durch den Richter und die Anwesenheit des Richters bei der Leichenöffnung sollen nur beantragt werden, wenn dies aus besonderen Gründen, etwa um die Verlesung der Niederschrift nach 249 StPO zu ermöglichen, erforderlich ist.
   (4)   Der Staatsanwalt nimmt an der Leichenöffnung nur teil, wenn er dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen einer umfassenden Sachaufklärung für geboten erachtet. Eine Teilnahme des Staatsanwalts wird in der Regel in Betracht kommen in Kapitalsachen, nach tödlichen Unfällen zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens, bei Todesfällen durch Schußwaffengebrauch im Dienst, bei Todesfällen in Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen oder in Verfahren, die ärztliche Behandlungsfehler zum Gegenstand haben.

34.     Exhumierung

Bei der Ausgrabung einer Leiche sollte einer der Obduzenten anwesend sein. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist das Mittelstück der Bodenfläche des Sarges herauszunehmen und aufzubewahren; von dem Erdboden, auf dem der Sarg stand, und von dem gewachsenen Boden der Seitenwände des Grabes sind zur chemischen Untersuchung und zum Vergleich Proben zu entnehmen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, zur Ausgrabung und zur Sektion der Leiche den chemischen Sachverständigen eines Untersuchungsinstituts beizuziehen, damit er die Aufnahme von Erde, Sargschmuck, Sargteilen, Kleidungsstücken und Leichenteilen selbst vornehmen kann.

35.     Entnahme von Leichenteilen

   (1)   Der Staatsanwalt hat darauf hinzuwirken, daß bei der Leichenöffnung Blut- und Harnproben, Mageninhalt oder Leichenteile entnommen werden, falls es moglich ist, daß der Sachverhalt durch deren eingehende Untersuchung weiter aufgeklärt werden kann. Manchmal, z. B. bei mutmaßlichem Vergiftungstod, wird es sich empfehlen, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, der diese Bestandteile bezeichnet.
   (2)   Werden Leichenteile zur weiteren Begutachtung versandt, so ist eine Abschrift der Niederschrift über die Leichenöffnung beizufügen. Die Ermittlungsakten sind grundsätzlich nicht zu übersenden.

36.     Beschleunigung

   (1)   Leichenschau und Leichenöffnung sind mit größter Beschleunigung herbeizuführen, weil die ärztlichen Feststellungen über die Todesursache auch durch geringe Verzögerungen an Zuverlässigkeit verlieren können.
   (2)   Dies gilt besonders bei Leichen von Personen, die möglicherweise durch elektrischen Strom getötet worden sind; die durch Elektrizität verursachten Veränderungen werden durch Fäulniserscheinungen rasch verwischt. In der Regel wird es sich empfehlen, bereits bei der Leichenöffnung einen auf dem Gebiet der Elektrotechnik erfahrenen Sachverständigen zu beteiligen. In den Fällen, in denen eine Tötung durch elektrischen Strom wahrscheinlich ist, können Verletzungen oder andere Veränderungen oft gar nicht oder nur von einem besonders geschulten Sachverständigen festgestellt werden; daher kann es ferner geboten sein, in schwierig zu deutenden Fällen außer dem elektrotechnischen Sachverständigen nach Anhörung des Gerichtsarztes auch einen erfahrenen Pathologen zu der Leichenöffnung hinzuzuziehen. Besteht der Verdacht, daß der Tod einer Person, die in einem Krankenhaus gestorben ist, durch eine Straftat verursacht wurde, so haben der Staatsanwalt und seine Hilfsbeamten darauf hinzuwirken, daß die Leiche nicht von den Krankenhausärzten geöffnet wird. Da die Krankenhausärzte indes an der Leichenöffnung vielfach ein erhebliches wissenschaftliches Interesse haben, empfiehlt es sich, ihnen die Anwesenheit zu gestatten, sofern nicht gewichtige Bedenken entgegenstehen. Hat das Krankenhaus einen pathologisch besonders ausgebildeten Arzt zur Verfügung, so kann es zweckmäßig sein, auch ihn zu der Leichenöffnung zuzuziehen.

38.     Feuerbestattung

Aus dem Bestattungsschein muß sich ergeben, ob auch die Feuerbestattung genehmigt wird. Bestehen gegen diese Bestattungsart Bedenken, weil dadurch die Leiche als Beweismaterial verlorengeht, so wird die Genehmigung hierfür zu versagen sein (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. 5. 1934 (RGBI. I S. 380). Solange der Verdacht eines nicht natürlichen Todes besteht, empfiehlt es sich, die Feuerbestattung nur im Einvernehmen mit dem Arzt (§ 87 Abs. 2 Satz 3 StPO) zu genehmigen.

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Internationales Abkommen über Leichenbeförderung
vom 10. 2.1937 (RGBl. 1938 II S. 199)


[Das  sog. Berliner  Abkommen ist am 1. 6. 1938 in Kraft getreten. Ihm gehören derzeit folgende Staaten als Vertragsparteien an: Ägypten, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Mexiko, Osterreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Zaire.  Liechtenstein und Ungarn sind dem Abkommen nicht beigetreten, die zuständigen Institutionen wenden jedoch das Abkommen an. Das vom Gesundheitsausschuß des Europarats erarbeitete Europäische (Straßburger) Abkommen ist am II. 11. 1975 in Kraft getreten. Ihm gehören derzeit folgende Vertragsparteien an: Belgien, Griechenland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Türkei und Zypern. Dänemark, Liechtenstein und Ungarn sind dem Abkommen nicht beigetreten, die zuständigen Institutionen wenden das Abkommen aber an.  Da das Abkommen für Deutschland nicht gilt, wurde hier von einer Veröffentlichung abgesehen.]

In dem Wunsche, die sich aus der Verschiedenheit der Bestimmungen über Leichenbeförderung ergebenden Unzuträglichkeiten zu vermeiden, und in Anbetracht der Zweckmäßigkeit einer allgemeinen Regelung dieser Frage verpflichten sich die unterzeichneten Regierungen, Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiet eines der anderen Vertragsstaaten verstorben sind, in ihr Gebiet oder durch ihr Gebiet befördern zu lassen unter der Bedingung, daß folgende Vorschriften beachtet werden:

Artikel 1

Jede Leichenbeförderung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel und unter welchen Umständen sie erfolgt, bedarf eines besonderen Passes (Leichenpasses), der möglichst dem als Anlage beigefügten Muster entsprechen und in allen Fällen den Namen, den Vornamen und das Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag und die Ursache des Todes enthalten muß; dieser Paß wird von der Behörde ausgestellt, die für den Ort des Todes oder falls es sich um ausgegrabene sterbliche Überreste handelt, den Ort der Beisetzung (Ausgrabung) zuständig ist.
    Es empfiehlt sich, den Paß nicht nur in der Sprache des Landes, in dem er ausgestellt worden ist, sondern daneben auch in mindestens einer der im internationalen Verkehr gebräuchlichsten Sprachen abzufassen.

Artikel 2

Außer den in den internationalen Abkommen über Transport allgemein vorgesehenen Urkunden verlangen das Bestimmungsland oder die Durchfuhrländer keine anderen Schriftstücke als den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Paß, Der Leichenpaß darf von der verantwortlichen Behörde erst ausgestellt werden nach Vorlage
1.   eines beglaubigten Auszugs aus dem Sterberegister,
2.   amtlicher Bescheinigungen, wonach gegen die Beförderung vom gesundheitlichen oder amtsärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken bestehen und wonach die Leiche gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens eingesargt worden ist.

Artikel 3

Die Leiche wird in einen Metallsarg gelegt, dessen Boden mit einer ungefähr 5 cm dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt sein muß. Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muß die Leiche selbst in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.
    Der Metallsarg wird hernach luftdicht verschlossen (gelötet) und in einem Holzsarg derart befestigt, daß er sich darin nicht bewegen kann. Der Holzsarg muß mindestens 3 cm dick, seine Fugen müssen wasserdicht und durch höchstens 20 cm voneinander entfernte Schrauben verschlossen sein, er ist durch Metallbänder zu sichern.

Artikel 4

Die Beförderung der Leichen solcher Personen, die an Pest, Cholera, Pocken oder Flecktyphus verstorben sind, zwischen den Gebieten jedes der Vertragsstaaten ist frühestens ein Jahr nach dem Todesfall erlaubt.

B.  Besondere Vorschriften

Artikel 5

Für die Beförderung mit der Eisenbahn gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Art. 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
a)   Der Sarg wird in einem geschlossenen Wagen befördert. jedoch kann ein offener Wagen benutzt werden, falls der Sarg in einem geschlossenen Leichenwagen aufgegeben wird und in diesem Wagen bleibt.
b)   Jedem Lande steht die Entscheidung darüber zu, innerhalb welcher Frist die Leiche bei der Ankunft abgeholt werden muß. Falls der Absender in befriedigender Weise dartun kann, daß die Leiche innerhalb dieser Frist tatsächlich abgeholt wird, so ist die Begleitung des Sarges nicht nötig.
c)   Zusammen mir dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.
d)   Der Sarg ist auf schnellstem Wege und möglichst ohne Umladung zu befördern.

Artikel 6

Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Art. 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
a)   Der Sarg ist möglichst in einem besonderen Leichenwagen oder in einem geschlossenen gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.
b)   Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.

Artikel 7

Für die Beförderung auf dem Luftweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Art. 1 bis 4 folgende Bestimmungena)Der Sarg ist entweder in einem Luftfahrzeug, das besonders und ausschließlich dieser Beförderung dient, oder in einem besonders und ausschließlich diesem Zwecke vorbehaltenen Abteil eines gewöhnlichen Luftfahrzeugs zu befördern.
b)   Zusammen mit dem Sarg dürfen in demselben Luftfahrzeug oder Abteil nur Gegenstände wie Kränze, B1umensträuße usw. befördert werden.

Artikel 8

Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der Art. 1 bis 4 folgende Bestimmungen:
a)   Der Holzsarg, der gemäß den Bestimmungen im Art. 3 den Metallsarg enthält, ist in einer gewöhnlichen Holzkiste so unterzubringen, daß er sich nicht verschieben kann.
b)   Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen, daß jede Berührung mit Lebens- oder Genußmitteln und jede Belästigung der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen sind.

Artikel 9

Bei einem an Bord eingetretenen Todesfall kann die Leiche unter den Bedingungen des vorgehenden Art. 8 aufbewahrt werden. Die nach Art. 2 notwendigen Urkunden und Bescheinigungen sind gemäß den Gesetzen des Landes auszustellen, dessen Flagge das Schiff führt, die Beförderung ist in der gleichen Weise auszufahren, wie bei einer an Bord verladenen Leiche.
    Falls der Todesfall weniger als 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes in dem Hafen, wo die Beerdigung stattfinden soll, eingetreten ist und falls die für die genaue Durchführung der Bestimmungen unter a) von Art. 8 notwendigen Materialien an Bord nicht vorhanden sind, so kann die in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelte Leiche in einen festen Holzsarg gelegt werden. Dieser muß aus mindestens 3 cm dicken Brettern mit wasserdichten Fugen bestehen und mit Schrauben verschlossen sein, der Boden muß vorher mit einer ungefähr 5 cm dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt worden sein. Hiernach wird der Holzsarg in einer Kiste so untergebracht, daß er sich nicht verschieben kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden jedoch keine Anwendung, wenn der Todesfall infolge einer der im Artikel 4 bezeichneten Krankheiten eingetreten ist.
    Dieser Artikel gilt nicht für Schiffe, deren Fahrten weniger als 24 Stunden dauern, wenn sie bei einem an Bord eintretenden Todesfall unverzüglich nach ihrer Ankunft in dem Hafen, wo die Ablieferung der Leiche erfolgen soll, diese den zuständigen Behörden übergeben.

Schlußbestimmungen

Artikel 10

Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Abkommens stellen das Höchstmaß der Bedingungen dar (die Tarife ausgenommen), die für die Übernahme der Leichen aus einem der Vertragsländer gelten. Diese Länder sind berechtigt, auf Grund zweiseitiger Abkommen oder gemeinsam getroffener besonderer Entschließungen größere Erleichterungen zu gewähren.
     Das Abkommen gilt nicht für Leichenbeförderungen innerhalb der Grenzgebiete.

Artikel 11

Dieses Abkommen bezieht sich auf die alsbald nach dem Tode oder der Ausgrabung erfolgende internationale Leichenbeförderung. Die Bestimmungen des Abkommens berühren in keiner Weise die in den betreffenden Ländern geltenden Vorschriften über Beerdigungen oder Ausgrabungen.
     Das Abkommen findet auf die Beförderung von Leichenasche keine Anwendung.

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Strafgesetzbuch (StGB)
in der Fassung vom 10. 3. 1987 (BGBI. I S. 945 ber. S. 1160)

§ 167

Wer
1.   den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2.   an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgemeinschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

167 a

Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 168

Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Der Versuch ist strafbar.

§ 189

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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