(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (Gemeindefriedhöfe) , wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Für die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz müssen Friedhöfe bereitstehen.
(2) Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemein- schaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).
§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.
(2) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.
§ 3 Abstandsvorschriften
(1) Bei Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen müssen die Gräberfelder Von Gebäuden mit störenden Betrieben mindestens 75 m entfernt sein. Der gleiche Abstand ist zu Gewerbe- und Industriegebieten einzuhalten,
die in einem Bebauungsplan festgesetzt sind, es sei denn, daß sie innerhalb dieser Entfernung bereits vollständig mit nicht störenden Betrieben überbaut sind oder planungsrechtliche Festsetzungen nur eine solche Bebauung zulassen. Zu sonstigen Gebäuden und zu Grundstücksflächen, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstigen Rechtsvorschriften überbaubar sind, ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Die genannten Abstände sind auch bei eu1e§ Verlegung von
Gräberfeldern zur Friedhofsgrenze hin zu beachten.
(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist, Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden und polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 4 Bodenbeschaffenheit und Lage
(1) Auf Friedhöfen dürfen Gräberfelder für die Erdbestattung
nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten.
(2) Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzgebieten oder Quellenschutzgebieten angelegt werden. Ist die weitere Zone eines Wasserschutzgebietes oder Quellenschutzgebietes unterteilt, so gilt das
Verbot nur für den inneren Bereich.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete zulassen, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
§ 5 Genehmigung
(1) Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder auf Grund eines
Bebauungsplanes angelegt oder erweitert werden. Bei kirchlichen Friedhöfen darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur versagt werden wenn das Vorhaben den § § 2 bis 4 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
(3) Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige
öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.
§ 6 Ruhezeit
Für jeden Friedhof ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit) . Die Ruhezeit der Leichen ist nach der Verwesungsdauer festzulegen. Sie beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 6 Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten
Lebensjahres gestorben sind, mindestens 10 Jahre, im übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit) . Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten.
§ 7 Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen
Die mit der Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten des Friedhofträgers als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
§ 8 Nutzungsbeschränkungen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht Friedhofszwecken dienen, ist von Friedhöfen ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten; für störende Betriebe beträgt der Abstand mindestens 75 m.
(2) Die Baurechtsbehörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden und polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
2. Private Bestattungsplätze
§ 9
(1) Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Sie bedarf der Schriftform.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist,
2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert
erscheint und
3. sonstige öffentliche Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
(3) Die § § 2 bis 4, § 5 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.
Zweiter Abschnitt Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen
§ 10 Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe oder Teile von Friedhöfe nicht entwidmet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der 1Whezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall müssen Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden. Die zuständige Behörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach
§ 41. Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen.
§ 11 Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken
Private Bestattungsplätze dürfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugeführt werden, wenn Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. Aufgefundene Leichenreste sind beizusetzen.
Dritter Abschnitt Grabstätten
§ 12 Reihengräber und Wahlgräber
(1) Auf Gemeindefriedhöfen ist für jeden Verstorbenen eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen.
(2) An Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen kann ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt werden (Wahlgrab) . Das Nutzungsrecht wird durch eine schriftliche Nutzungserlaubnis erworben. Die Voraussetzungen für den Erwerb und der Inhalt des
Nutzungsrechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in Friedhofsordnungen festzulegen.
(3) Die Einräumung eines Nutzungsrechts an Grabstätten auf kirchlichen Friedhöfen bleibt unberührt.
§ 13 Grüfte und Grabgebäude
(1) Auf Gemeindefriedhöfen dürfen Grüfte und Grabgebäude nur angelegt oder erweitert werden, wenn die Friedhofsordnung dies zuläßt.
(2)
Grüfte und Grabgebäude müssen den polizeilichen Erfordernissen entsprechen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Ist zugleich eine Baugenehmigung erforderlich, so ist die Baurechtsbehörde zuständig.
§ 14 Gestaltung und Ausstattung
Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Orts entsprechen; Grabausstattungen müssen standsicher sein. Der Träger des Bestattungsplatzes ist berechtigt, nicht standsichere
Grabausstattungen zu befestigen oder zu entfernen.
Vierter Abschnitt Ordnung auf Bestattungsplätzen
§ 15
(1) Für Gemeindefriedhöfe ist eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen. Sie enthält die Bestimmungen, die notwendig sind, Tote geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten.
(2) Die Ordnung
auf anderen Bestattungsplätzen kann durch Polizeiverordnung geregelt werden.
Fünfter Abschnitt Bestattungseinrichtungen
§ 16 Leichenhallen
Die Gemeinden sollen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
§ 17 Feuerbestattungsanlagen
Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur versagt werden, wenn die
Feuerbestattungsanlage oder ihr Betrieb den Anforderungen des 19 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 18 Sonstige Bestattungseinrichtungen
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg bleibt unberührt.
§ 19 Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen
Bestattungseinrichtungen sind würdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben.
Zweiter Teil Leichenwesen
Erster Abschnitt Leichenschau
§ 20 Leichenschaupflicht
(1) Menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen) sind zur Feststellung
des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau) .
(2) Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.
§ 21 Veranlassung der Leichenschau
(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau
unverzüglich zu veranlassen
1. der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (Angehörige) ,
2. derjenige, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat,
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(2) Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau
unverzüglich zu veranlassen
1. der eheliche Vater,
2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3. der Arzt, der dabei zugegen war,
4. jede andere Person, die dabei war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(3) Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den
in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet
1. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen der leitende Arzt, bei mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt,
2. auf Beförderungsmitteln deren Führer,
3. in Pflege- und Altersheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen der Leiter.
§ 22 Vornahme der Leichenschau
(1) Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen. Er ist
berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Der Arzt hat unverzüglich eine Todesbescheinigung und einen Leichenschauschein auszustellen, wenn er sichere Zeichen des Todes festgestellt hat.
(3) Ergeben
sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so hat der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Er hat, soweit ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, daß an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
(4) Der Leichenschauschein darf für die Todesursachenstatistik, für Zwecke eines epidemiologischen Krebsregisters sowie für die Durchführung von wissenschaftlich- medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung verwendet werden. Das Gesundheitsamt kann zur Durchführung wissenschaftlich-medizinischer Forschungsvorhaben in den Leichenschauschein Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, soweit
1. ein öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht und
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben diese erheblich überwiegt. Die Einsichtnahme oder Auskunfterteilung kann insbesondere versagt werden, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht. Für die Verarbeitung der Angaben im Leichenschauschein bei der Durchführung
von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen gilt § 30 Abs. 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend; öffentliche Einrichtungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben sich schriftlich zu verpflichten, die Daten nur für das Forschungsvorhaben zu nutzen und die Vorschriften des § 30 Abs. 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes einzuhalten.
(5) Das Gesundheitsamt
kann auf Antrag in den Leichenschauschein Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden.
§ 23 Auskunftspflicht
Ärzte und Heilpraktiker, die den Verstorbenen wegen einer dem Tode
vorausgegangenen Erkrankung behandelt haben, und die Angehörigen des Verstorbenen sind verpflichtet, dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, über diese Erkrankung und die Todesumstände Auskunft zu geben.
§ 24 Kosten der Leichenschau
Die Kosten der Leichenschau fallen demjenigen zur Last, der die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit nicht andere hierzu verpflichtet sind. Zu diesen Kosten gehört auch das Entgelt, das einem nach § 23 Auskunftspflichtigen für
die Auskunft zusteht.
Zweiter Abschnitt Umgang mit Leichen
§ 25 Allgemeines
Mit Leichen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.
§ 26 Leichenbesorger
Personen, die gewerbsmäßig oder berufsmäßig Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, dürfen nicht im Lebensmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig sein.
§ 27 Überführung in Leichenhallen
(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muß jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.
(2) Die zuständige Behörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen,
wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.
(3) Für die Verpflichtung, die Leiche in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, gilt § 31 entsprechend.
§ 28 Außergerichtliche Leichenöffnung
Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der
Amtsrichter der Leichenöffnung zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
§ 29 Konservierung von Leichen
(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 33 Abs. 1) die Bestattung konservierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, daß diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die
Leiche in das Ausland befördert werden soll.
(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.
Dritter Abschnitt Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
1. Bestattung und Beisetzung
§ 30 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muß bestattet werden.
(2) Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, und abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.
§ 31 Bestattungspflichtige
(1) Für die Bestattung müssen die Angehörigen
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1) sorgen. Für die Reihenfolge der Verpflichtungen gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.
(2) Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird.
§ 32 Bestattungsart
(1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.
(2) Werden von Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nicht anders entscheidet.
§ 33 Bestattungs- und Beisetzungsort
(1) Leichen dürfen nur auf
Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Die zuständige Behörde kann Erdbestattungen an anderen Orten zulassen, die § § 2, 4 und 6, § 9 Abs. 2 sowie § 11 gelten entsprechend.
(2) Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung) , deren Betrieb behördlich genehmigt ist.
(3) Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend. § 4 ist jedoch
nicht anzuwenden.
§ 34 Zulässigkeit der Erdbestattung
(1) Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte auf ihr die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch vermerkt hat.
(2) Solange die Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesbeamten trägt, darf die Leiche nur mit Genehmigung
der für den Sterbeort zuständigen Behörde bestattet werden.
(3) Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württembergs überführt worden sind, dürfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpaß vorliegt. Für die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht
vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der für den Bestattungsort zuständigen Behörde bestattet werden.
(4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erforderlich.
§ 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung
(1) Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.
(2) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
§ 36 Frühester Bestattungszeitpunkt
(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen,
1. wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
2. wenn gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnen.
§ 37 Bestattungs- und Beförderungsfrist
(1) Leichen, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Tage, an denen nicht bestattet
wird, bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. Können die zur Bestattung oder Beförderung nach § § 34, 35 und 44 erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.
(2) Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen
Gründen anordnen, daß eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist. Die für Bestattungen auf Bestattungsplätzen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 34 und § 35 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 2 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach § 36 Abs. 3 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.
§ 39 Särge und Urnen, konservierte Leichen
(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, daß eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden mußte.
(2) Ist zu befürchten, daß Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofsordnung insbesondere
vorgeschrieben werden,
1. daß Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden sind,
2. daß Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.
(3) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.
(4) Das Sozialministerium kann durch
Rechtsverordnung zulassen, daß für Särge andere, dem Holze gleichwertige Materialien verwendet werden.
(5) Absatz 2 Nr. 2 gilt für konservierte Leichen entsprechend.
§ 40 Bestattungsbuch
Für alle Grabstätten ist vom Träger des Bestattungsplatzes ein Bestattungsbuch zu führen. In das Bestattungsbuch sind Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Todestag des Verstorbenen, der Tag der Bestattung oder der Beisetzung sowie die
Nummer der Grabstätte einzutragen.
2. Ausgrabung
§ 41
Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
Vierter Abschnitt Leichen in anatomischen Instituten
§ 42
(1) Leichen dürfen in einem anatomischen Institut wissenschaftlichen Zwecken erst dann zugeführt
werden, wenn die für die Erdbestattung nach 34 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.
(2) § 37 Abs. 1 gilt nicht für die Bestattung von Leichen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in anatomische Institute gebracht werden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Das anatomische Institut hat dafür zu sorgen, daß durch die ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet
werden.
(4) Das anatomische Institut muß für die Bestattung der Leichen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Fünfter Abschnitt Leichenbeförderung
§ 43 Allgemeines
Leichen sind in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.
§ 44 Leichenpaß
(1) Leichen dürfen in Orte
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpaß befördert werden.
(2) Zur Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpaß auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. Entsprechendes gilt für die Beförderung mit der Eisenbahn.
(3) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß Leichen auch in anderen Fällen nur mit einem Leichenpaß befördert werden dürfen, wenn dies zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.
(4) Der Leichenpaß darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1,2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.
§ 45 Leichen aus dem Ausland
(1) Aus dem Ausland
dürfen Leichen nur mit einem Leichenpaß der zuständigen Behörde überführt werden, in deren Bezirk die Landesgrenze überschritten wird. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wird eine Leiche aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpaß.
§ 46 Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis
(1) Leichen dürfen, wenn kein Leichenpaß auszustellen ist, in andere Gemeinden erst dann befördert werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen oder die Erlaubnis zur Feuerbestattung vorliegen. Diese Unterlagen oder der Leichenpaß sind bei der Beförderung mitzuführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen und für Beförderungen
zur nächsten Leichenhalle oder zum nächsten Bestattungsplatz.
(3) Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag des Verstorbenen sowie Beginn und Zielort der Beförderung anzugeben. Die zuständige Behörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über jede Beförderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen
vorzulegen. Das Verzeichnis ist solange aufzubewahren, daß aus ihm über die Beförderungen innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.
§ 47 Leichenwagen
(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr in andere Gemeinden nur mit Leichenwagen befördert werden.
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung
gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.
(3) Leichenwagen sind Fahrzeuge, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.
§ 48 Bergung von Leichen
Die § § 44 bis 47 gelten nicht für die
Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.
Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anlegt oder erweitert (§ 9 Abs. 1) ,
2. einen privaten Bestattungsplatz
entgegen § 11 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
3. eine Gruft oder ein Grabgebäude ohne Genehmigung anlegt oder erweitert (§ 13 Abs. 2 Satz 2) ,
4. als Arzt die Leichenschau entgegen § 20 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich vornimmt (§ 22 Abs. 1) ,
5. der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§ 21) ,
6. als Arzt die Todesbescheinigung oder den Leichenschauschein nicht oder
nicht unverzüglich ausstellt (§ 22 Abs. 2) ,
7. als Arzt entgegen § 22 Abs. 3 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
8. entgegen § 28 eine außergerichtliche Leichenöffnung vornimmt,
9. eine Leiche beiseite schafft oder der Bestattung entzieht,
10. eine Leiche entgegen § 33 Abs. 1 außerhalb von Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten läßt oder entgegen § 33 Abs. 2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen
einäschert oder einäschern läßt,
11. die Asche Verstorbener entgegen § 33 Abs. 3 außerhalb von Bestattungsplätzen beisetzt oder beisetzen läßt,
12. eine Leiche vorzeitig (§ 36) oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§ 38) bestattet oder bestatten läßt,
13. als Bestattungspflichtiger (§ 31 Abs. 1) entgegen § 37 Abs. 1 die Bestattung oder die Beförderung der Leiche verzögert oder die Anordnung der Bestattung oder Beförderung
durch die zuständige Behörde nach § 36 Abs. 3 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 nicht befolgt,
14. eine Leiche ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgräbt oder ausgraben läßt (§ 41) ,
15. eine Leiche ohne den nach § 44 Abs. 1 oder 2 oder § 45 vorgeschriebenen Leichenpaß oder ohne die in § 46 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Beförderungsunterlagen befördert oder befördern läßt,
16. entgegen § 46 Abs. 3 das Beförderungsverzeichnis nicht oder nicht
ordnungsgemäß führt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen aus dem Verzeichnis keine Auskunft erteilt oder es ihr nicht vorlegt,
17. eine Leiche entgegen § 47 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaber der tatsächlichen Gewalt dem Arzt das Betreten des Ortes verweigert, an dem die Leiche
sich befindet,
2. als Arzt, Heilpraktiker oder als Angehöriger des Verstorbenen entgegen § 23 dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
3. entgegen § 29 Leichen konserviert.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
2. den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Bestattungsplätzen nach § 15
erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Arzt in der Todesbescheinigung oder in dem Leichenschein unrichtige Angaben macht.
(5) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 können mit einer Geldbuße bis zu 2000 Deutsche Mark
geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde. Zur Erteilung einer Verwarnung und zur Erhebung von Verwarnungsgeld nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auch die Ortspolizeibehörde zuständig.
§ 50 Rechtsvorschriften
(1) Das Sozialministerium kann
durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über:
1. das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Bestattungsplätzen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1) ,
2. das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 17) ,
3. die an Bestattungseinrichtungen sowie an ihren Betrieb zu stellenden Anforderungen (§ 19) und die Überwachung,
4. die Durchführung der Leichenschau,
5. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung der
Todesbescheinigung und des Leichenschauscheines (§ 22 Abs. 2) sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden,
6. den Umgang mit Leichen (§ 25) ,
7. das Erlaubnisverfahren für Bestattungen (§ 34 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 1) ,
8. die Feuerbestattung sowie die Aufbewahrung, den Versand und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, soweit dies zur Wahrung der Würde, aus polizeilichen Gründen oder zur Sicherung der Strafrechtspflege geboten ist,
9. den Verbleib der Bestattungsunterlagen (§ 38) ,
10. das Erlaubnisverfahren bei Ausgrabung von Leichen (§ 41) ,
11. das Verfahren bei Ausstellung des Leichenpasses (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 1) ,
12. die Beförderung von Leichen (§ 43) , insbesondere
a) die Einsargung von Leichen,
b) die Beschaffenheit der Särge,
c) besondere Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr,
d) die an Leichenwagen zu stellenden Anforderungen und
e) die Begleitpersonen und ihre Pflichten.
(2) Das Sozialministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51 Friedhofsordnungen
(1) Friedhofsordnungen,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten weiter, soweit sie ihm nicht widersprechen.
(2) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die polizeilichen Vorschriften einer nach Absatz 1 weitergeltenden Friedhofsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2. Für Zuwiderhandlungen, die nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden, gilt dies nur, wenn die Friedhofsordnung für
bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 52 Ruhezeiten
Die Mindestruhezeiten des § 6 Satz 3 und 4 sind auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.
§ 53 Bestellte Leichenbeschauer
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Leichenschau nicht mehr von amtlich bestellten Leichenbeschauern wahrgenommen.
§ 54 Sonderbestimmungen
Unberührt bleiben
1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,
3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen,
4. weitergehende Anordnungen über die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen nach § 42 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. IS. 1012) ,
5.
Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
§ 55 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben
1. die württ. Verfügung, betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Königreichs, vom
4.Juni 1862 (Reg.Bl. S. 157) ,
2. die bad. Verordnung, den Vollzug und die Überwachung der Leichenschau und die statistischen Erhebungen aus den Standesbüchern betreffend, vom 7. Januar 1870 (GVBl. S.55) ,
3. die bad. Verordnung, die sanitätspolizeilichen Maßregeln in bezug auf Leichen und Begräbnisstätten betreffend, vom 16. Dezember 1875 (GVBl. S. 369) ,
4. die bad. Verordnung, das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betreffend, vom II.
September 1879 (GVBl. S. 637) ,
5. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder, vom 19. Juni 1880,
6. die württ. Königliche Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbnis, vom 24. Januar 1882 (Reg.Bl. S. 33) ,
7. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer vom 3. Februar 1882 (Reg.Bl. S. 41) ,
8. die bad.
Verordnung, die Begräbnisplätze und die Beerdigung betreffend, vom 20. Juli 1882 (GVBl. S. 202) ,
9. die württ. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen, sowie die Mitteilung von Sterbefällen an das Standesamt unter den Voraussetzungen des § 157 der Reichsstrafprozeßordnung, vom 19. Februar 1885 (Reg.Bl. S. 31) ,
10. die bad. Verordnung, den Transport von Leichen
betreffend, vom 1. Februar 1888 (GVBl. S. 49) ,
11. die württ. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege, vom 9. März 1906 (Reg.Bl. S. 33) ,
12. die bad. Verordnung, die Beförderung von Leichen auf dem Seeweg betreffend, vom 28.Juni 1906 (GVBl. S. 148) ,
13. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung von Leichen, vom 7.
August 1907 (Reg.BI. S. 289) ,
14. die württ. Verordnung des Justizministeriums und des Innenministeriums über die Gebühren der Leichenschauer vom 18. Mai 1932 (Reg.Bl. S. 167) ,
15. die preuß. Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 18. April 1933 (Gesetzsamml. S. 149) ,
16. die württ. Verordnung des Justiz-, des Innen- und des Finanzministeriums über die Bewegung der Bevölkerung und über die Todesursachen vom 29. Dezember 1933 (Reg.BI. S. 448) ,
17. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. 1 S. 380) ,
18. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom´10.August 1938 (RGBI. 1 S. 1000) ,
19. die Polizeiverordnung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern für die Landkreise Hechingen und Sigmaringen über das Leichenwesen vom 8. April 1963 (GesBl. S. 48) ,
20. die Polizeiverordnung des Innenministeriums zur Änderung der Vorschriften über die Leichenschau vom 14. August 1964 (GesBl.
S. 301) .
(2) Aufgehoben werden ferner
1. .§ 96 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden vom 31. Oktober 1863 (Reg.Bl.
S. 439) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1923 (GVBI. S. 216) ,
2. Art. 24 und 25 des württ. Gesetzes, betreffend Änderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich württ. Polizeistrafgesetz vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl. S. 391) ,
3. die § § 22, 72
bis 75 und 77 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327) . In § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung werden die Worte »die Leichenschau bestätigen« gestrichen.
(3) In § 129 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden wird das Wort »Friedhöfe« gestrichen; in Art. 23 Abs. 1 des württ. Polizeistrafgesetzes werden die Worte »Grabmäler« und »Friedhöfe« gestrichen.
§ 56 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen, von Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündigung in Kraft.