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Das Bestattungsrecht in
Baden-Württemberg
Inhaltsverzeichnis:

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Rechtsverordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestattVO)
vom 15. September 2000 (GBl. 2000 S. 669)

Rechtsverordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung)
vom 10. 12. 1970 (GBl. S. 521), geändert durch die Verordnungen vom 12. 8. 1983 und 19. 3. 1985
(GBl. S. 500 und 71 bzw. 83)

Gemeinde-Ordnung für Baden-Württemberg
vom 22. 12. 1975 (GBl. 1976 S. 1)

Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)
vom 21. 7. 1970 (GBl. S. 395), zuletzt geändert durch Gesetze vom 23. 7. 1993
und 7. 2. 1994 (GBl. S. 533 bzw. 86)
 

Rechtsverordnung des Sozialministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestattVO)
vom 15. September 2000 (GBl. 2000 S. 669)

Inhaltsübersicht

ERSTER ABSCHNITT

Bestattungsplätze

§  1  Genehmigung und Unterlagen
§  2  Öffentliche Auslegung
§  3  Verfahren vor der Genehmigungsbehörde

ZWEITER ABSCHNITT

Bestattungseinrichtungen

1. Feuerbestattungsanlagen

§   4  Anforderungen
§   5  Leiter
§   6  Überwachung

2. Leichenhallen

§   7  Leichenhallen

DRITTER ABSCHNITT

Leichenschau

§   8  Verhinderung des Arztes
§   9  Vornahme der Leichenschau
§ 10  Auskunftspflicht
§ 11  Todesbescheinigung
§ 12  Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung

VIERTER ABSCHNITT

Umgang mit Leichen

§ 13  Ausstellung von Leichen
§ 14  Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr
§ 15  Leichenbesorger

FÜNFTER ABSCHNITT

Feuerbestattung

1. Erlaubnis

§ 16  Verfahren
§ 17  Ärztliche Bescheinigung

2. Durchführung der Feuerbestattung

§ 18  Verzeichnis
§ 19  Einäscherungssärge
§ 20  Einäscherung

3. Urnen

§ 21  Beschaffenheit
§ 22  Weitergabe
§ 23  Beisetzung

SECHSTER ABSCHNITT

Leichenbeförderung

§ 24  Leichenpass
§ 25  Särge
§ 26  Transportbegleiter
§ 27  Leichenwagen
§ 28  Sonderbestimmungen

SIEBTER ABSCHNITT

Sonstiges

§ 29  Verbleib der Bestattungsunterlagen
§ 30  Ausgrabung von Leichen
§ 31  Zuständige Behörde
§ 32  Ordnungswidrigkeiten

ACHTER ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§  33  Inkrafttreten

 

Auf Grund von § 50 des Bestattungsgesetzes (BestattG) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 86), wird verordnet:

ERSTER ABSCHNITT

Bestattungsplätze

§   1

Genehmigungsantrag und Unterlagen

(1) Für kirchliche Friedhöfe und private Bestattungsplätze ist der Genehmigungsantrag (§ 5 Abs. 1 BestattG) bei der Gemeinde, für Gemeindefriedhöfe unmittelbar bei der Genehmigungsbehörde (§ 31 Abs. 1) einzureichen.

(2) Aus dem Genehmigungsantrag müssen sich ergeben

1.  die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Grundstücksblatt sowie die Nummern der Flurstücke und ihre Begrenzung durch das Liegenschaftskataster,

2.  Lage und Begrenzung des Begräbnisplatzes sowie der katastermäßigen Grenzen des Grundstücks zugewandten Gräberfelder,

3.  die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstückund auf den benachbarten Grundstücken unter Angabe ihrer Nutzung,

4.  die Festsetzungen von Bebauungsplänen über die Art angrenzender Baugebiete sowie die festgestzten Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen.

Die hierzu notwendigen Planunterlagen müssen den Vorschriften für Bauvorlagen entsprechen.

§  2

Öffentliche Auslegung

(1)  Die Gemeine hat die Planungsunterlagen (§ 1 Abs. 2) einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Bedenken vorgebracht werden können.

(2)  Werden gegen die Anlegung oder Erweiterung von kirchlichen Friedhöfen oder von privaten Bestattungsplätzen Bedenken vorgebracht, so gibt die Gemeinde dem Antragsteller Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie leitet sodann den Genehmigungsantrag mit den nicht zu berücksichtigten Bedenken, der Äußerung des Antragstellers und einer eigenen Stellungnahme hierzu der Genehmigungsbehörde zu. Die Gemeinde erklärt dabei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie der Genehmigung zustimmt.

(3)  Bei Gemeindefriedhöfen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§  3

Verfahren vor der Genehmigungsbehörde

Die Genehmigungsbehörde kann von dem Antragsteller weitere Unterlagen anfordern, insbesondere ein geologisches Gutachten über die Bodenbeschaffenheit und die Eignung des vorgesehenen Geländes. Sie entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt und dem Wasserwirtschaftsamt.

ZWEITER ABSCHNITT

Bestattungseinrichtungen

1. Feuerbestattungsanlagen

§  4

Anforderungen

(1)  Für die Feuerbestattungsanlage muß eine Leichenhalle vorhanden sein. In ihr sind die Leichen bis zur Einäscherung aufzubahren.

(2)  Für Leichenöffnungen, die bei den zur Feuerbestattung vorgesehenen Leichen notwendig werden, müssen geeignete Räumlichkeiten mit den hierzu erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3)  Für Bestattungsfeierlichkeiten müssen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

§   5

Leiter

Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat eine geeignete und zuverlässige Person als verantwortlichen Leiter der Feuerbestattungsanlage zu bestimmen und den Überwachungsbehörden zu benennen.

§   &

Überwachung

(1)  Die Feuerbestattungsanlage einschließlich der Leichenhalle der Räumlichkeiten für Leichenöffnungen und Bestattungsfeierlichkeiten sowie deren Einrichtungen und Betrieb unterliegen der Überwachung durch die Ortspolizeibehörde und das Gesundheitsamt (Überwachungsbehörden).

(2)  Die Überwachungsbehörden und deren Beauftragte sind berechtigt, zu diesem Zweck die Feuerbestattungsanlage zu betreten und zu besichtigen sowie die Verzeichnisse und Unterlagen über die Feuerbestattungsanlage einzusehen. Der Leiter der Feuerbestattungsanlage und das sonstige Personal sind verpflichtet, den Überwachungsbehörden und deren Beauftragten  die Feuerbestattungsanlage und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen. Sie sind ferner verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

2. Leichenhallen

§   7

Leichenhallen

(1)  Die zur Aufbahrung der Leichen vorgesehenen Räume der Leichenhalle müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Diese Räume dürfen anderen Zwecken nicht dienen.

(2)  Für den Leiter der Leichenhalle und deren Überwachung gelten §§ 5 und 6 entsprechend.

DRITTER ABSCHNITT

Leichenschau

§   8

Verhinderung des Arztes

Kann ein niedergelassener Arzt oder ein Anstaltsarzt (§ 20 Abs. 2 BestattG) dem Verlangen auf Vornahme der Leichenschau aus zwingenden Gründen, insbesondere zum Schutz eines höherwertigen Gutes, nicht oder nicht unverzüglich nachkommen, so hat er das Verlangen unter Berufung hierauf abzulehnen. Ergeben sich nachträglich solche Hinderungsgründe, so ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird; dies gilt auch für einen Arzt, der nicht zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet ist, sich aber hierzu bereit erklärt hat. Bei im Rettungsdienst eingesetzten Notärzten ist das Vorliegen solcher Hinderungsgründe anzunehmen. Deshalb hat der Notarzt lediglich den Tod festzustellen. Bei Anhaltspunkten auf einen nicht natürlichen Tod hat der Notarzt sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei in Kenntnis setzt. Der Notarzt soll den Eintritt des Todes auf dem Vordruck nach Anlage 4 feststellen; Blatt 1 des Vordrucks verbleibt bei der Leiche, die Durchschrift auf Blatt 2 wird einem Angehörigen des Verstorbenen oder der Polizei ausgehändigt, Blatt 3 ist für die Unterlagen des Notarztes bestimmt.

§  9

Vornahme der Leichenschau

(1) Die ärztliche Leichenschau ist an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, vorzunehmen.

(2) Wird dem Arzt das Betreten des Ortes verwehrt oder wird er an der Vornahme der Leichenschau gehindert oder dabei behindert, so hat er die Ortspolizeibehörde zu verständigen, sofern er nicht unmittelbar die Hilfe der Polizeidienststelle in Anspruch nimmt.

(3) Der Arzt hat sich durch gründliche Untersuchung der entkleideten Leiche bei ausreichender Beleuchtung Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen; der Zustand der Leiche und die Todesumstände sind sind im Einzelnen zu beschreiben (Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart). Er hat zu diesem Zweck nötigenfalls Auskünfte über eine dem Tod vorausgegangene Erkrankung und die Todesumstände einzuholen. Werden Auskünfte verweigert oder erkennbar unvollständig oder unrichtig erteilt, hat der Arzt die Ortspolizeibehörde zu verständigen.

(4) Stellt der Arzt Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod fest oder handelt es sich bei der Leiche einer unbekannten Person, hat er jede weitere Veränderung an der Leiche zu unterlassen, insbesondere von der Entkleidung der Leiche zunächst abzusehen.

(5) Ist die Todesart ungeklärt, hat der Arzt unverzüglich die örtliche Polizeidienststelle zu verständigen.

§  10

Auskunftspflicht

Der Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, ist verpflichtet, dem Arzt, der die ärztliche Bescheinigung für die Feuerbestattung ausstellt (§ 17 Abs. 1), auf Verlangen Auskunft über das Ergebnis der Untersuchungen und Erhebungen zu geben.

§  11

Todesbescheinigung

(1) Der Arzt, der eine Leichenschau vornimmt, füllt den Vordrucksatz “Todesbescheinigung” gemäß der Anlage 2 (Blätter A, B, und 1 bis 5) aus. Dieser enthält, als nicht vertraulicher Teil, die Todesbescheinigung für das Standesamt (Blatt A) und für die Ortspolizeibehörde für den Fall der Feuerbestattung (Baltt B) sowie einen vertraulichen Teil (Blätter 1 bis 5).

(2) Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ist der Person auszuhändigen, die für die Bestattung zu sorgen hat; ist dies nicht möglich, verbleibt er bei der Leiche.

(3) Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ist dem Standesamt vorzulegen. Der Standesbeamte trägt die für das Standesamt vorgesehenen Angaben ein und gibt sie sodann zurück. Blatt B ist der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes zuzuleiten, wenn eine Feuerbestattung durchgeführt werden soll.

(4) Im Falle einer Erdbestattung vermerkt der Träger des Bestattungsplatzes auf dem nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung Tag und Ort der Bestattung.

§  12

Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung

(1) Der Arzt stellt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung (Leichenschauschein) gemäß der Anlage 2 aus.

(2) Der Arzt verschließt Blatt 1 und 2 des vertraulichen

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Gemeinde-Ordnung für Baden-Württemberg
vom 22. 12. 1975 (GBl. 1976 S. 1)

Anschluß- und Benutzungszwang

   (1)    Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang)  und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang)  vorschreiben. In gleicher Weise kann die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vorgeschrieben werden.

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Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)
vom 21. 7. 1970 (GBl. S. 395), zuletzt geändert durch Gesetze vom 23. 7. 1993
und 7. 2. 1994 (GBl. S. 533 bzw. 86).

Erster Teil Friedhofswesen

Erster Abschnitt Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen

1. Friedhöfe

§ 1 Allgemeines

    (1)    Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (Gemeindefriedhöfe) , wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Für die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz müssen Friedhöfe bereitstehen.
    (2)    Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemein- schaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).

§ 2 Allgemeine Anforderungen

    (1)    Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.
    (2)    Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.

§ 3 Abstandsvorschriften

    (1)     Bei Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen müssen die Gräberfelder Von Gebäuden mit störenden Betrieben mindestens 75 m entfernt sein. Der gleiche Abstand ist zu Gewerbe- und Industriegebieten einzuhalten, die in einem Bebauungsplan festgesetzt sind, es sei denn, daß sie innerhalb dieser Entfernung bereits vollständig mit nicht störenden Betrieben überbaut sind oder planungsrechtliche Festsetzungen nur eine solche Bebauung zulassen. Zu sonstigen Gebäuden und zu Grundstücksflächen, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstigen Rechtsvorschriften überbaubar sind, ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Die genannten Abstände sind auch bei eu1e§  Verlegung von Gräberfeldern zur Friedhofsgrenze hin zu beachten.
    (2)   Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn Abweichung mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist, Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden und polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 4 Bodenbeschaffenheit und Lage

    (1)    Auf Friedhöfen dürfen Gräberfelder für die Erdbestattung nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten.
    (2)    Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzgebieten oder Quellenschutzgebieten angelegt werden. Ist die weitere Zone eines Wasserschutzgebietes oder Quellenschutzgebietes unterteilt, so gilt das Verbot nur für den inneren Bereich.
    (3)    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete zulassen, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 5 Genehmigung

    (1)    Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder auf Grund eines Bebauungsplanes angelegt oder erweitert werden. Bei kirchlichen Friedhöfen darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.
    (2)    Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur versagt werden wenn das Vorhaben den § §  2 bis 4 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
    (3)    Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.

§ 6 Ruhezeit

Für jeden Friedhof ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit) . Die Ruhezeit der Leichen ist nach der Verwesungsdauer festzulegen. Sie beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 6 Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 10 Jahre, im übrigen mindestens 15  Jahre (Mindestruhezeit) . Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten.

§ 7 Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen

Die mit der Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten des Friedhofträgers als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 8 Nutzungsbeschränkungen

    (1)    Bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht Friedhofszwecken dienen, ist von Friedhöfen ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten; für störende Betriebe beträgt der Abstand mindestens 75 m.
    (2)    Die Baurechtsbehörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden und polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.

2.  Private Bestattungsplätze

§ 9

    (1)    Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Die Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Sie bedarf der Schriftform.
    (2)    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist,
2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert erscheint und
3. sonstige öffentliche Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.
    (3)    Die § §  2 bis 4, §  5 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.

Zweiter Abschnitt    Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen

§ 10 Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit

    (1)    Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe oder Teile von Friedhöfe nicht entwidmet werden.
    (2)    Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der 1Whezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall müssen Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden. Die zuständige Behörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen anzuordnen. Die Umbettung bedarf keiner Erlaubnis nach §  41. Nutzungsberechtigte sind durch Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen.

§ 11 Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken

Private Bestattungsplätze dürfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugeführt werden, wenn Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. Aufgefundene Leichenreste sind beizusetzen.

Dritter Abschnitt   Grabstätten

§ 12 Reihengräber und Wahlgräber

    (1)    Auf Gemeindefriedhöfen ist für jeden Verstorbenen eine Einzelgrabstätte (Reihengrab)  zur Verfügung zu stellen.
    (2)    An Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen kann ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt werden (Wahlgrab) . Das Nutzungsrecht wird durch eine schriftliche Nutzungserlaubnis erworben. Die Voraussetzungen für den Erwerb und der Inhalt des Nutzungsrechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in Friedhofsordnungen festzulegen.
    (3)    Die Einräumung eines Nutzungsrechts an Grabstätten auf kirchlichen Friedhöfen bleibt unberührt.

§ 13 Grüfte und Grabgebäude

    (1)    Auf Gemeindefriedhöfen dürfen Grüfte und Grabgebäude nur angelegt  oder erweitert werden, wenn die Friedhofsordnung dies zuläßt.
    (2)   Grüfte und Grabgebäude müssen den polizeilichen Erfordernissen entsprechen. Sie dürfen  nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. Ist zugleich eine Baugenehmigung erforderlich, so ist die Baurechtsbehörde zuständig.

§ 14 Gestaltung und Ausstattung

Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Orts entsprechen; Grabausstattungen müssen standsicher sein. Der Träger des Bestattungsplatzes ist berechtigt, nicht standsichere Grabausstattungen zu befestigen oder zu entfernen.

Vierter Abschnitt    Ordnung auf Bestattungsplätzen

§ 15

    (1)    Für Gemeindefriedhöfe ist eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen. Sie enthält die Bestimmungen, die notwendig sind, Tote geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten.
    (2)    Die Ordnung auf anderen Bestattungsplätzen kann durch Polizeiverordnung geregelt werden.

Fünfter Abschnitt   Bestattungseinrichtungen

§ 16 Leichenhallen

Die Gemeinden sollen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

§ 17 Feuerbestattungsanlagen

Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur versagt werden, wenn die Feuerbestattungsanlage oder ihr Betrieb den Anforderungen des 19 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht. §  5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 18 Sonstige Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen. §  11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bleibt unberührt.

§ 19 Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen

Bestattungseinrichtungen sind würdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben.

Zweiter Teil    Leichenwesen

Erster Abschnitt    Leichenschau

§  20 Leichenschaupflicht

    (1)    Menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen)  sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau) .
    (2)    Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.

§  21 Veranlassung der Leichenschau

    (1)    Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen
1. der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (Angehörige) ,
2. derjenige, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat,
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
    (2)    Bei einer Totgeburt sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen
1. der eheliche Vater,
2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3. der Arzt, der dabei zugegen war,
4. jede andere Person, die dabei war oder von der Totgeburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
    (3)     Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist.(4) Bei Sterbefällen und Totgeburten sind vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen verpflichtet
1. in Krankenhäusern und Entbindungsheimen der leitende Arzt, bei mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt,
2. auf Beförderungsmitteln deren Führer,
3. in Pflege- und Altersheimen, Erziehungs- und Gefangenenanstalten und ähnlichen Einrichtungen der Leiter.

§  22 Vornahme der Leichenschau

    (1)    Der Arzt hat die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen. Er ist berechtigt, zu diesem Zweck jederzeit den Ort zu betreten, an dem die Leiche sich befindet, und dort die Leichenschau vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes)  wird insoweit eingeschränkt.
    (2)    Der Arzt hat unverzüglich eine Todesbescheinigung und einen Leichenschauschein auszustellen, wenn er sichere Zeichen des Todes festgestellt hat.
    (3)    Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so hat der Arzt sofort eine Polizeidienststelle zu verständigen. Er hat, soweit ihm das möglich ist, dafür zu sorgen, daß an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Todesbescheinigung darf erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
    (4)    Der Leichenschauschein darf für die Todesursachenstatistik, für Zwecke eines epidemiologischen Krebsregisters sowie für die Durchführung von wissenschaftlich- medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung verwendet werden. Das Gesundheitsamt kann zur Durchführung wissenschaftlich-medizinischer Forschungsvorhaben in den Leichenschauschein Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, soweit
1. ein öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht und
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben diese erheblich überwiegt. Die Einsichtnahme oder Auskunfterteilung kann insbesondere versagt werden, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht. Für die Verarbeitung der Angaben im Leichenschauschein bei der Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen gilt §  30 Abs. 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend; öffentliche Einrichtungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben sich schriftlich zu verpflichten, die Daten nur für das Forschungsvorhaben zu nutzen und die Vorschriften des §  30 Abs. 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes einzuhalten.
    (5)    Das Gesundheitsamt kann auf Antrag in den Leichenschauschein Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden.

§  23 Auskunftspflicht

Ärzte und Heilpraktiker, die den Verstorbenen wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt haben, und die Angehörigen des Verstorbenen sind verpflichtet, dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, über diese Erkrankung und die Todesumstände Auskunft zu geben.

§  24 Kosten der Leichenschau

Die Kosten der Leichenschau fallen demjenigen zur Last, der die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit nicht andere hierzu verpflichtet sind. Zu diesen Kosten gehört auch das Entgelt, das einem nach §  23 Auskunftspflichtigen für die Auskunft zusteht.

Zweiter Abschnitt    Umgang mit Leichen

§  25 Allgemeines

Mit Leichen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.

§  26 Leichenbesorger

Personen, die gewerbsmäßig oder berufsmäßig Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, dürfen nicht im Lebensmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig sein.

§  27 Überführung in Leichenhallen

    (1)    Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muß jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.
    (2)    Die zuständige Behörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.
    (3)    Für die Verpflichtung, die Leiche in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, gilt § 31 entsprechend.

§ 28 Außergerichtliche Leichenöffnung

Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter der Leichenöffnung zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

§  29 Konservierung von Leichen

    (1)    Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§  33 Abs. 1)  die Bestattung konservierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, daß diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in das Ausland befördert werden soll.
    (2)    Solange keine Todesbescheinigung (§  22 Abs. 2)  vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.

Dritter Abschnitt    Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von               Aschen Verstorbener

1. Bestattung und Beisetzung

§ 30  Bestattungspflicht

    (1)    Jede Leiche muß bestattet werden.
    (2)    Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, und abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.

§  31  Bestattungspflichtige

    (1)    Für die Bestattung müssen die Angehörigen (§  21 Abs. 1 Nr. 1)  sorgen. Für die Reihenfolge der Verpflichtungen gilt §  21 Abs. 3 entsprechend.
    (2)    Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird.

§  32  Bestattungsart

    (1)    Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.
    (2)    Werden von Angehörigen (§  21 Abs. 1 Nr. 1)  Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nicht anders entscheidet.

§  33  Bestattungs- und Beisetzungsort

    (1)    Leichen dürfen nur auf Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Die zuständige Behörde kann Erdbestattungen an anderen Orten zulassen, die § §  2, 4 und 6, §  9 Abs. 2 sowie §  11 gelten entsprechend.
    (2)    Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung) , deren Betrieb behördlich genehmigt ist.
    (3)    Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend. §  4 ist jedoch nicht anzuwenden.

§  34  Zulässigkeit der Erdbestattung

    (1)    Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte auf ihr die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterbebuch vermerkt hat.
    (2)    Solange die Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesbeamten trägt, darf die Leiche nur mit Genehmigung der für den Sterbeort zuständigen Behörde bestattet werden.
    (3)    Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württembergs überführt worden sind, dürfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpaß vorliegt. Für die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der für den Bestattungsort zuständigen Behörde bestattet werden.
    (4)    Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erforderlich.

§ 35  Zulässigkeit der Feuerbestattung

    (1)    Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.
    (2)    Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

§  36  Frühester Bestattungszeitpunkt

    (1)    Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.
    (2)    Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen,
1. wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
2. wenn gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen.
    (3)    Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnen.

§  37  Bestattungs- und Beförderungsfrist

    (1)    Leichen, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Tage, an denen nicht bestattet wird, bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. Können die zur Bestattung oder Beförderung nach § §  34, 35 und 44 erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.
    (2)    Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, daß eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist. Die für Bestattungen auf Bestattungsplätzen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach §  34 und §  35 Abs. 1 sowie §  36 Abs. 2 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach §  36 Abs. 3 oder §  37 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.

§  39  Särge und Urnen, konservierte Leichen

    (1)    Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, daß eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden mußte.
    (2)    Ist zu befürchten, daß Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann in der Friedhofsordnung insbesondere vorgeschrieben werden,
1. daß Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden sind,
2. daß Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofs bestattet werden. Für diese Friedhofsteile ist eine längere Ruhezeit festzulegen.
    (3)    Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen.
    (4)    Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, daß für Särge andere, dem Holze gleichwertige Materialien verwendet werden.
    (5)    Absatz 2 Nr. 2 gilt für konservierte Leichen entsprechend.

§  40  Bestattungsbuch

Für alle Grabstätten ist vom Träger des Bestattungsplatzes ein Bestattungsbuch zu führen. In das Bestattungsbuch sind Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Todestag des Verstorbenen, der Tag der Bestattung oder der Beisetzung sowie die Nummer der Grabstätte einzutragen.

2.  Ausgrabung

§  41

Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

Vierter Abschnitt   Leichen in anatomischen Instituten

§  42

    (1)    Leichen dürfen in einem anatomischen Institut wissenschaftlichen Zwecken erst dann zugeführt werden, wenn die für die Erdbestattung nach 34 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.
    (2)    §  37 Abs. 1 gilt nicht für die Bestattung von Leichen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in anatomische Institute gebracht werden. §  29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
    (3)    Das anatomische Institut hat dafür zu sorgen, daß durch die ihm zugeführten Leichen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.
    (4)   Das anatomische Institut muß für die Bestattung der Leichen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.

Fünfter Abschnitt   Leichenbeförderung

§  43  Allgemeines

Leichen sind in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.

§  44  Leichenpaß

    (1)    Leichen dürfen in Orte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpaß befördert werden.
    (2)    Zur Beförderung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpaß auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. Entsprechendes gilt für die Beförderung mit der Eisenbahn.
    (3)    Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Leichen auch in anderen Fällen nur mit einem Leichenpaß befördert werden dürfen, wenn dies zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.
    (4)   Der Leichenpaß darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach §  34 Abs. 1,2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.

§  45  Leichen aus dem Ausland

    (1)    Aus dem Ausland dürfen Leichen nur mit einem Leichenpaß der zuständigen Behörde überführt werden, in deren Bezirk die Landesgrenze überschritten wird. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
    (2)    Wird eine Leiche aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpaß.

§  46  Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis

    (1)    Leichen dürfen, wenn kein Leichenpaß auszustellen ist, in andere Gemeinden erst dann befördert werden, wenn die für eine Erdbestattung nach §  34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen oder die Erlaubnis zur Feuerbestattung vorliegen. Diese Unterlagen oder der Leichenpaß sind bei der Beförderung mitzuführen.
    (2)    Absatz 1 gilt nicht für Beförderungen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen und für Beförderungen zur nächsten Leichenhalle oder zum nächsten Bestattungsplatz.
    (3)    Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag des Verstorbenen sowie Beginn und Zielort der Beförderung anzugeben. Die zuständige Behörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über jede Beförderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis ist solange aufzubewahren, daß aus ihm über die Beförderungen innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.

§  47  Leichenwagen

    (1)    Leichen dürfen im Straßenverkehr in andere Gemeinden nur mit Leichenwagen befördert werden.
    (2)    Die zuständige Behörde kann zulassen, daß andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.
    (3)    Leichenwagen sind Fahrzeuge, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.

§  48  Bergung von Leichen

Die § §  44 bis 47 gelten nicht für die Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.

Dritter Teil    Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften

§  49 Ordnungswidrigkeiten

    (1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen privaten Bestattungsplatz ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anlegt oder erweitert (§  9 Abs. 1) ,
2. einen privaten Bestattungsplatz entgegen §  11 vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken zuführt,
3. eine Gruft oder ein Grabgebäude ohne Genehmigung anlegt oder erweitert (§  13 Abs. 2 Satz 2) ,
4. als Arzt die Leichenschau entgegen §  20 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich vornimmt (§  22 Abs. 1) ,
5. der ihm obliegenden Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt (§  21) ,
6. als Arzt die Todesbescheinigung oder den Leichenschauschein nicht oder nicht unverzüglich ausstellt (§  22 Abs. 2) ,
7. als Arzt entgegen §  22 Abs. 3 eine Polizeidienststelle nicht oder nicht sofort verständigt,
8. entgegen §  28 eine außergerichtliche Leichenöffnung vornimmt,
9. eine Leiche beiseite schafft oder der Bestattung entzieht,
10. eine Leiche entgegen §  33 Abs. 1 außerhalb von Bestattungsplätzen bestattet oder bestatten läßt oder entgegen §  33 Abs. 2 außerhalb von behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlagen einäschert oder einäschern läßt,
11. die Asche Verstorbener entgegen §  33 Abs. 3 außerhalb von Bestattungsplätzen beisetzt oder beisetzen läßt,
12. eine Leiche vorzeitig (§  36)  oder ohne die erforderlichen Bestattungsunterlagen (§  38)  bestattet oder bestatten läßt,
13. als Bestattungspflichtiger (§  31 Abs. 1)  entgegen §  37 Abs. 1 die Bestattung oder die Beförderung der Leiche verzögert oder die Anordnung der Bestattung oder Beförderung durch die zuständige Behörde nach §  36 Abs. 3 oder §  37 Abs. 2 Satz 2 nicht befolgt,
14. eine Leiche ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgräbt oder ausgraben läßt (§  41) ,
15. eine Leiche ohne den nach §  44 Abs. 1 oder 2 oder §  45 vorgeschriebenen Leichenpaß oder ohne die in §  46 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Beförderungsunterlagen befördert oder befördern läßt,
16. entgegen §  46 Abs. 3 das Beförderungsverzeichnis nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen aus dem Verzeichnis keine Auskunft erteilt oder es ihr nicht vorlegt,
17. eine Leiche entgegen §  47 nicht in einem Leichenwagen befördert oder befördern läßt.
    (2)    Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 die Leichenschau behindert oder vereitelt, insbesondere als Inhaber der tatsächlichen Gewalt dem Arzt das Betreten des Ortes verweigert, an dem die Leiche sich befindet,
2. als Arzt, Heilpraktiker oder als Angehöriger des Verstorbenen entgegen §  23 dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, die Auskunft verweigert oder unrichtig erteilt,
3. entgegen § 29 Leichen konserviert.
    (3)    Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
2. den zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf Bestattungsplätzen nach §  15 erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschriften für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
    (4)    Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Arzt in der Todesbescheinigung oder in dem Leichenschein unrichtige Angaben macht.
    (5)    Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 können mit einer Geldbuße bis zu 2000 Deutsche Mark geahndet werden.
    (6)    Verwaltungsbehörde im Sinne des §  36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde. Zur Erteilung einer Verwarnung und zur Erhebung von Verwarnungsgeld nach §  56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auch die Ortspolizeibehörde zuständig.

§  50  Rechtsvorschriften

    (1)    Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über:

1. das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Bestattungsplätzen (§  5 Abs. 1 und §  9 Abs. 1) ,
2. das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 17) ,
3. die an Bestattungseinrichtungen sowie an ihren Betrieb zu stellenden Anforderungen (§ 19)  und die Überwachung,
4. die Durchführung der Leichenschau,
5. Inhalt, Gestaltung und Ausstellung der Todesbescheinigung und des Leichenschauscheines (§  22 Abs. 2)  sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden,
6. den Umgang mit Leichen (§  25) ,
7. das Erlaubnisverfahren für Bestattungen (§  34 Abs. 3 sowie §  35 Abs. 1) ,
8. die Feuerbestattung sowie die Aufbewahrung, den Versand und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, soweit dies zur Wahrung der Würde, aus polizeilichen Gründen oder zur Sicherung der Strafrechtspflege geboten ist,
9. den Verbleib der Bestattungsunterlagen (§  38) ,
10. das Erlaubnisverfahren bei Ausgrabung von Leichen (§  41) ,
11. das Verfahren bei Ausstellung des Leichenpasses (§  44 Abs. 4 und §  45 Abs. 1) ,
12. die Beförderung von Leichen (§  43) , insbesondere
 a)    die Einsargung von Leichen,
 b)    die Beschaffenheit der Särge,
 c)    besondere Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr,
 d)    die an Leichenwagen zu stellenden Anforderungen und
 e)    die Begleitpersonen und ihre Pflichten.
    (2)    Das Sozialministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.

Vierter Teil   Übergangs- und Schlußbestimmungen

§  51  Friedhofsordnungen

    (1)    Friedhofsordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten weiter, soweit sie ihm nicht widersprechen.
    (2)    Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die polizeilichen Vorschriften einer nach Absatz 1 weitergeltenden Friedhofsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des §  49 Abs. 3 Nr. 2. Für Zuwiderhandlungen, die nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden, gilt dies nur, wenn die Friedhofsordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§  52  Ruhezeiten

Die Mindestruhezeiten des §  6 Satz 3 und 4 sind auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.

§ 53  Bestellte Leichenbeschauer

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Leichenschau nicht mehr von amtlich bestellten Leichenbeschauern wahrgenommen.

§  54  Sonderbestimmungen

Unberührt bleiben
1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege,
3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen,
4. weitergehende Anordnungen über die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen nach §  42 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. IS. 1012) ,
5. Vorschriften über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.

§  55  Aufhebung von Rechtsvorschriften

    (1)    Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben
1.   die württ. Verfügung, betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen       Anstalten des Königreichs, vom 4.Juni 1862 (Reg.Bl. S. 157) ,
2. die bad. Verordnung, den Vollzug und die Überwachung der Leichenschau und die statistischen Erhebungen aus den Standesbüchern betreffend, vom 7. Januar 1870 (GVBl. S.55) ,
3. die bad. Verordnung, die sanitätspolizeilichen Maßregeln in bezug auf Leichen und        Begräbnisstätten betreffend, vom 16. Dezember 1875 (GVBl. S. 369) ,
4. die bad. Verordnung, das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betreffend, vom II. September 1879 (GVBl. S. 637) ,
5. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Verfahren hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder, vom 19. Juni 1880,
6. die württ. Königliche Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbnis, vom 24. Januar 1882 (Reg.Bl. S. 33) ,
7. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer vom 3. Februar 1882 (Reg.Bl. S. 41) ,
8. die bad. Verordnung, die Begräbnisplätze und die Beerdigung betreffend, vom 20. Juli 1882 (GVBl. S. 202) ,
9. die württ. Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen, sowie die Mitteilung von Sterbefällen an das Standesamt unter den Voraussetzungen des §  157 der Reichsstrafprozeßordnung, vom 19. Februar 1885 (Reg.Bl. S. 31) ,
10. die bad. Verordnung, den Transport von Leichen betreffend, vom 1. Februar 1888 (GVBl. S. 49) ,
11. die württ. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege, vom 9. März 1906 (Reg.Bl. S. 33) ,
12. die bad. Verordnung, die Beförderung von Leichen auf dem         Seeweg betreffend, vom 28.Juni 1906 (GVBl. S. 148) ,
13. die württ. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beförderung von Leichen, vom 7. August 1907 (Reg.BI. S. 289) ,
14. die württ. Verordnung des Justizministeriums und des Innenministeriums über die Gebühren der Leichenschauer vom 18. Mai 1932 (Reg.Bl. S. 167) ,
15. die preuß. Polizeiverordnung über das Leichenwesen vom 18. April 1933 (Gesetzsamml. S. 149) ,
16. die württ. Verordnung des Justiz-, des Innen- und des Finanzministeriums über die Bewegung der Bevölkerung und über die Todesursachen vom 29. Dezember 1933 (Reg.BI. S. 448) ,
17. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. 1 S. 380) ,
18. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom´10.August 1938 (RGBI. 1 S. 1000) ,
19. die Polizeiverordnung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern für die Landkreise Hechingen und Sigmaringen über das Leichenwesen vom 8. April 1963 (GesBl. S. 48) ,
20. die Polizeiverordnung des Innenministeriums zur Änderung der Vorschriften über die Leichenschau vom 14. August 1964 (GesBl. S. 301) .
    (2)    Aufgehoben werden ferner
1. .§  96 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden vom 31. Oktober 1863 (Reg.Bl.
S. 439)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1923 (GVBI. S. 216) ,
2. Art. 24 und 25 des württ. Gesetzes, betreffend Änderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich württ. Polizeistrafgesetz  vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl. S. 391) ,
3. die § §  22, 72 bis 75 und 77 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327) . In §  1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung werden die Worte »die Leichenschau bestätigen« gestrichen.
    (3)    In §  129 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Baden wird das Wort »Friedhöfe« gestrichen; in Art. 23 Abs. 1 des württ. Polizeistrafgesetzes werden die Worte »Grabmäler« und »Friedhöfe« gestrichen.

§ 56  Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen, von Friedhofsordnungen und Polizeiverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

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