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Zusammenfassung eines Artikels aus der Deutschen Steuerzeitung  -  DStZ 1999, 905

Die Grabpflege im Zivil- und Steuerrecht

Von Dr. jur. Wigo Müller

Die Pflege der Grabstätte

Wer denkt schon gern an seinen Tod - und wenn schon, stellt er sich vor, daß sein Leichnam würdig beigesetzt und seine letzte Ruhestätte liebevoll gepflegt werden. In Deutschland ist die Bestattung des Leichnams auf einem Friedhof vorgeschrieben.
Der Friedhofszwang soll die Pietät wahren und das sittliche Gefühl weiter Bevölker- ungskreise schützen. 

Früher wurde regelmäßig die Erdbestattung gewünscht, heute kommt der Feuerbe- stattung zunehmende Bedeutung zu; hier wird der Leichnam eingeäschert und die Asche in einer Urne bestattet. Auch bei der Feuerbestattung besteht der Friedhofs- zwang. Die Aschenurnen werden entweder in besonderen Urnenfeldern oder in den für die Erdbestattung bestimmten Urnenreihen - oder Wahlgrabstätten beigesetzt; auf vielen Friedhöfen gibt es Urnenwände, in deren Nischen die Urnen aufgenommen werden. Neuerdings besteht an manchen Orten sogar die Möglichkeit einer anonymen Bestattung; dort wird die Urne auf einem Gemeinschaftsfeld beigesetzt, ohne daß Einzelgrabstätten oder die Bepflanzung auf den Verstorbenen hinweisen. Auf einem Rostocker Friedhof ist es sogar zugelassen, daß die Asche eines Verstorbenen verstreut wird. Schließlich kann eine Urne auf See bestattet werden; dh eine sich im Wasser auflösende Urne wird mit der Asche des Verstorbenen dem Meer übergeben. Für die behördliche Genehmigung einer Seebestattung wird ein besonderer Grund erwartet, zum Beispiel, daß der Verstorbene selbst den Wunsch für eine Seebestattung geäußert oder er eine enge Bindung an das Meer gehabt hat.

Einzelne Länder der Europäischen Union, z. Bsp. die Niederlande, kennen bei der Feuerbestattung keinen Friedhofszwang; dort kann die Urne nach den Wünschen des Verstorbenen, bzw seiner Angehörigen an anderer Stelle aufbewahrt werden. Es wäre an der Zeit, daß sich diese liberale Regelung auch in Deutschland durchsetzt; im Landtag von Nordrhein -Westfalen ist ein entsprechender Gesetzesentwurf eingebracht worden.

Viele Bürger, die sich für eine Erdbestattung entscheiden, machen sich Gedanken über die Pflege ihrer Grabstätte, deren Ruhezeit üblicherweise 25 Jahre beträgt; Wahlgräber können sogar eine Nutzungszeit von 40 oder mehr Jahren haben. Für die meisten Hinterbliebenen ist es selbstverständlich, daß sie sich um die Gräber ihrer Angehörigen kümmern. Dies geschieht nicht nur zum Dank für die erfahrene Fürsorge und Zuwendung, sondern beweist auch die Achtung, die sie ihren Verstorbenen über den Tod hinaus entgegen bringen. In vielen Friedhofsordnungen wird gefordert, daß ein Grab "in friedhofswürdiger  Weise" angelegt und daß es entsprechend unterhalten wird. Im bürgerlichen Recht ist die Pflege des Grabes nicht geregelt. Wer keine Angehörigen (mehr) hat, kann sich für eine See- oder eine anonyme Bestattung entscheiden; auch kommt die Aufnahme der Urne in eine Urnenwand in Frage - in diesen Fällen stellt sich die Frage der Grabpflege nicht. Wer in einem Erdgrab beigesetzt werden möchte, kann sich meist darauf verlassen, daß sich seine Angehörigen um das Grab kümmern. Wer allein geblieben ist oder wessen Kinder weit entfernt, im Ausland oder sogar in Übersee leben, kann schon zu Lebzeiten Vorsorge für die Pflege seiner letzten Ruhestätte treffen; er kann mit einer Gärtnerei oder einem Unternehmen, z. Bsp. der Treuhandstelle für Dauergrabpflege, die Grabpflege vertraglich regeln; solche Treuhandstellen, die es in allen Bundesländern gibt, stellen  die Pflege auswärtiger Grabstellen sicher, indem sie die Pflegeaufträge an eine Gärtnerei "vor Ort" vergeben und die auszuführenden Arbeiten überwachen; wenn die Leistungen nicht (mehr) den Erwartungen entsprechen oder wenn der beauftragte Gärtner seinen Betrieb schließt, beauftragt die Treuhandstelle einen anderen Betrieb mit der Grabpflege. Beim Ab- schluß von Grabpflegeverträgen ist es möglich, die für die gesamte Ruhezeit eines Grabes anfallenden Pflegekosten in einem Betrag im voraus zu zahlen. In dem vom Erblasser abgeschlossenen Grabpflegevertrag kann auch vorgesehen sein, daß die Pflegekosten seinem Nachlaß zu entnehmen sind. Durch eine solche Vereinbarung werden die nach dem Tod des Erblassers zu zahlenden Beträge zu Nachlaßverbind- lichkeiten, für die die Erben haften. In den Pflegeverträgen werden die zu erledigenden Arbeiten näher beschrieben; erforderlich sind die im Frühjahr, Sommer  und Herbst vorzunehmenden Pflanzarbeiten sowie das Abdecken des Grabes für den Winter und die dazu erforderlichen Blumen, Stauden und Zweige. Es kann auch ein besonderer Schmuck des Grabes an bestimmten Tagen, z. Bsp. den Geburts- oder Todestagen des Verstorbenen vereinbart werden.

Ein Erblasser kann die Pflege seines Grabes auch in seinem Testament regeln; dies geschieht durch eine Auflage, mit der er einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer die Pflege überträgt. In diesen Fällen können die für die Grabpflege anfallenden Kosten dadurch sichergestellt werden, daß der Erblasser ein Sparbuch anlegt und bestimmt, daß es nach dem Tod dem mit der Pflege Beauftragten überlassen wird. Schließlich gibt es die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen und diesen anzuweisen, für die Pflege des Grabes zu sorgen.

Für die Pflege eines Grabes kann auch eine Steuerentlastung in Frage kommen. Dem Erblasser, der zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abschließt und die Pflegekosten im voraus zahlt, steht dafür keine Steuerentlastung zu; denn diese Zahlung stellt keine “außergewöhnliche Belastung" im Sinne des § 33 EStG dar. Dagegen werden die Kosten eines beim Tod des erstversterbenden Ehegatten erworbenen Doppelgrabs als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Günstiger stehen sich die Angehörigen, die Kosten der Grabpflege während der Ruhezeit an einen Gärtner zahlen. Bei den laufen- den Zahlungen handelt es sich um Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen in Geld- oder Sachwerten zu erbringen hat, somit um eine “dauern- de Last" nach § 1o I Ziff. 1 a EStG; deshalb läßt der Bundesfinanzhof  neuerdings den Abzug zu (BFH, BStBl II 1989, 779; BFH / NV 1992, 295). Der Abzug kann jedoch nur erfolgen, wenn die Kosten den Wert des Nachlasses übersteigen. Während der Ruhe- zeit können auch noch andere Kosten anfallen. Ein steuermindernder Abzug derselben als “außergewöhnliche Belastung" im Sinne des § 33 EStG wurde abgelehnt für die Erneuerung eines durch Natur- oder Umwelteinflüsse beschädigten Grabmals sowie für die Umbettung eines Leichnams in eine andere Grabstätte. Auch die Kosten für Reisen zum Besuch eines auswärtigen Grabes eines Angehörigen wurden bisher nicht steuer- mindernd anerkannt.

Wer sich näher mit den vorstehenden Fragen beschäftigen möchte, wird auf den in der Deutschen Steuerzeitung des Stollfuß-Verlags, Bonn und Berlin, www.stollfuss.de  - abgedruckten Aufsatz von Dr. jur. Wigo Müller, “Die Grabpflege im Zivil- und Steuerrecht” (DStZ 1999, 9o5) verwiesen.

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